4. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Februar 2023 den Zahlungsbefehl aus. Es beauftragte das Betreibungsamt Zürich 1 mit der Zustellung des Zahlungsbefehls, da der Beschwerdeführer angekündigt hatte, am nächsten Tag beim Betreibungsamt Zürich 1 vorbeizugehen (act. 3 S. 2). Am 15. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zürich 1 dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug zu. Der Beschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/9).