{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-13_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_13_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_13", "Checksum": "b80482d726d5fb826a31a8003fc43592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl / Arrest | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:40", "Checksum": "3ad0f0472d1db586e31fbd71c5013d5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13\nRegeste:\nZahlungsbefehl / Arrest | Betreibungsamt Zug\n\n3.2 Am 13. Februar 2023 teilte die Drittschuldnerin – die D.________ AG – dem Betreibungsamt\nZug schriftlich mit, dass dem Schuldner – dem Beschwerdeführer – gegenüber der\nD.________ AG keine Forderungen, Dividenden- und sonstigen Ausschüttungsansprüche\nzustünden, die sich aus dessen Aktionärsstellung bei der Gesellschaft ergeben würden\n(act. 3/11). Unterzeichnet wurde diese Erklärung vom Beschwerdeführer als einzigem Verwaltungsrat der D.________ AG. Belege dazu liegen keine vor. Entsprechend bleibt die Behauptung der Drittschuldnerin unbelegt. Hinzu kommt Folgendes: Nachdem der Arrestrichter\ndas Vorliegen des Arrestgegenstandes als genügend glaubhaft erachtete und den Arrest bewilligte, kann die II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Arrestgegenstand nicht erneut überprüfen.\nDies gilt auch dann, wenn die Drittschuldnerin bestreitet, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktionärsstellung eine Forderung zusteht. Bestreitet die Drittschuldnerin – wie\nhier die D.________ AG – den Bestand oder die Höhe der verarrestierten Forderung, so hat\ndies lediglich zur Folge, dass die Verarrestierung eine bestrittene Forderung betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_559/2017 und 5A_560/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 109 III 11 E. 2 und BGE 120 III 18 E. 4). An der Gültigkeit der Verarrestierung\nSeite 8/8\n\nändert dies nichts (vgl. Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. A. 2020, Art. 99 SchKG N\n7; Rohner, in: Hunkeler [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 SchKG N 5).\n\n4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführer\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}