{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-13_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_13_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_13", "Checksum": "b80482d726d5fb826a31a8003fc43592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl / Arrest | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:50:40", "Checksum": "3ad0f0472d1db586e31fbd71c5013d5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13\nRegeste:\nZahlungsbefehl / Arrest | Betreibungsamt Zug\n\n2.3.3 Zahlreiche weitere Autoren sind der Ansicht, dass die Prosequierungsbetreibung beim Lead-\nBetreibungsamt eingeleitet werden kann, äussern sich aber nicht dazu, ob die Prosequierung\nauch durch separate Betreibung am Ort des Arrestvollzugs erfolgen kann (vgl. Meier-\nDieterle/Crestani, Die schweizweite Zuständigkeit im Arrestvollzug, in: AJP 8/2015 S. 1128;\nMilani, Der schweizweite Arrestbefehl und sein Vollzug durch das Lead-Betreibungsamt, in:\nAJP 6/2022 S. 598; Reiser, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 279 SchKG N 6, allerdings\nnur, wenn der Gläubiger das Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt an einem Arrestort\neinreicht, der zum Sprengel des den Arrest anordnenden Gerichts gehört; Schmid, Basler\nKommentar, a.a.O., Art. 52 SchKG N 12; Staehelin, in: Dasser/Oberhammer, Lugano-\nÜbereinkommen, 3. A. 2021, Art. 47 IPRG N 91; Theus Simoni, Das Lead-Betreibungsamt\ngemäss BGE 148 III 138 und seine Folgen, in: ZZZ 2022 S. 407 f.). Zum Teil wird darauf hingewiesen, dass ein vorsichtiger Gläubiger die in verschiedenen Betreibungskreisen vollzogenen Arreste je mit einzelnen Betreibungen prosequieren sollte, um nichts zu versäumen (vgl.\nBoller, Rechtshilfeweiser Arrestvollzug durch ein Lead-Betreibungsamt, in: ZZZ 2022 S. 344;\nVock/Meier-Dieterle, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.\n2018, S. 337).\n\n2.3.4 Die Meinung des Obergerichts des Kantons Bern verdient Zustimmung. Weshalb es nur\nzulässig sein soll, einen Arrest beim Lead-Betreibungsamt zu prosequieren, nicht aber (auch)\nbei einem von mehreren Vollzugsorten, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Demnach kann der Arrestgläubiger bei einem schweizweiten Arrest die Prosequierungsbetreibung wahlweise beim Lead-Betreibungsamt oder beim Betreibungsamt am Ort\ndes Arrestvollzuges einleiten. Dies gilt umso mehr, als im vorliegenden Fall das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt das Arrestverfahren mit Verfügung vom 16. Februar\n2023 aufgehoben hat, da in Zürich lediglich ein geringer Betrag von CHF 49.16 verarrestiert\nSeite 7/8\n\nwerden konnte. Entsprechend fällt der Betreibungsort beim Betreibungsamt Zürich 1 ausser\nBetracht (vgl. act. 3/12).\n\n2.3.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Prosequierungsbetreibung beim Betreibungsamt\nZug eingeleitet werden durfte, weshalb der vom Betreibungsamt Zug in der Betreibung\nNr. G.________ ausgestellte Zahlungsbefehl unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden war.\n\n3. Schliesslich erklärt der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Zug habe den Arrest\nNr. E.________ \"mangels Objekt und minderwertigem Arrestsubstrat\" – wie das Lead-\nBetreibungsamt Zürich1 – aufzuheben. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 habe die\nD.________ AG mitgeteilt, dass sich keine Forderungen, Dividenden oder sonstigen Ausschüttungsansprüche aus der Aktionärsstellung des Schuldners ergäben. Somit sei kein\nVollstreckungssubstrat vorhanden, weshalb das Betreibungsverfahren Nr. G.________ dahinfallen und im Register gelöscht werden müsse (vgl. act. 1).\n\n3.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Betreibungsamt zur Nachprüfung der Grundlagen eines Arrestbefehls weder berechtigt noch verpflichtet (BGE 118 III 8).\nDie gerichtlich festgestellte Glaubwürdigkeit von Forderungen, das Vorliegen eines Arrestgrunds oder die Zugehörigkeit der zu verarrestierenden Vermögenswerte sind für die Betreibungsbehörden verbindlich. Eine diesbezügliche Nachprüfung liegt nicht in der Kompetenz\nder Betreibungsbehörden und ihrer Aufsichtsbehörden. Eine révision au fond steht den Betreibungsbehörden und deren Aufsichtsbehörden nicht zu. Für die Überprüfung des Arrestbefehls steht die Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG zur Verfügung. Vergreift sich der\nArrestschuldner im Rechtsmittel, indem er – statt eine Einsprache gegen den Arrestbefehl\nzu erheben – mit der Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG an die Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs vorbringt, dass kein Arrestgrund vorliege und das Arrestgesuch unbegründet sei, kann seinem Anliegen kein Erfolg beschieden sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_240/2008 vom 12. Juni 2008; vgl. zum Ganzen: Reiser, a.a.O., Art. 275\nSchKG N 11 und 16a).\n\n"}