{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-13_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_13_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_13", "Checksum": "b80482d726d5fb826a31a8003fc43592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2023 das Betreibungsamt Zürich 1 als \"Lead-Betreibungsamt\" bestimmt und beauftragt, den Arrestvollzug\nmit den im Abschnitt \"Arrestgegenstände\" genannten Betreibungsämtern – konkret dem Betreibungsamt Zug – zu koordinieren (vgl. act. 3/1). Es stellt sich die Frage, ob die Gläubigerin\ndie Prosequierungsbetreibung beim Lead-Betreibungsamt (somit beim Betreibungsamt\nZürich 1) anheben muss oder auch an jedem anderen Ort des Arrestvollzugs (somit beim Betreibungsamt Zug) anheben darf. Auf diese Kontroverse ist im Folgenden einzugehen.\n\n2.3 Vor der Revision des Arrestrechts musste ein Gläubiger, der mehrere, in unterschiedlichen\nGerichtskreisen liegende Vermögenswerte mit Arrest belegen wollte, separate Arrestbegehren stellen und jeden der Arreste durch separate Betreibung am jeweiligen Arrestort prosequieren (vgl. BGE 88 III 59 E. 4). Mit der Einführung der ZPO und der Inkraftsetzung des revidierten Lugano-Übereinkommens am 1. Januar 2011 wurde auch das Arrestrecht geändert.\nWesentliche Neuerungen dieser Revision sind der Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG), ein Arrestgerichtsstand auch am Betreibungsort\n(Art. 272 Abs. 1 SchKG) und die Ausdehnung der örtlichen Zuständigkeit des Arrestrichters\nauf die ganze Schweiz (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Die Schaffung eines einheitlichen schweizweiten Vollstreckungsraums war ein erklärtes Ziel der Anpassung des SchKG an den mit der\nZPO verwirklichten schweizweiten Massnahmen- und Vollstreckungsraum. Ein einheitlicher\nVollstreckungsraum mit einem schweizweiten Arrest erfordert einen koordinierten Arrestvollzug. Ein rechtshilfeweiser Arrestvollzug setzt voraus, dass das Arrestgericht im Arrestbefehl\nein Lead-Betreibungsamt bestimmt. Entsprechend hat das Bundesgericht die Zulässigkeit\neines schweizweiten Arrestvollzugs durch ein Lead-Betreibungsamt bejaht (BGE 148 III 138\nE. 3.4; vgl. Meier-Dieterle, www.arrestpraxis.ch – update 133 / 10.03.2022). Offen gelassen\nhat das Bundesgericht die Frage, ob die einheitliche örtliche Zuständigkeit auch für die Prosequierungsbetreibung gilt.\n\n2.3.1 Das Obergericht des Kantons Bern hatte im Entscheid vom 10. August 2022 als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Frage zu beurteilen, ob ein Arrestgläubiger\neine Pfändung am Arrest-Rechtshilfeort in Bern beantragen konnte, nachdem am Ort des\nLead-Betreibungsamtes in Winterthur keine Vermögenswerte vom Arrest erfasst wurden. Das\nObergericht verwies auf die schweizweite örtliche Kompetenz für die Arrestbewilligung und\nführte aus, diese einheitliche örtliche Zuständigkeit müsse auch für die Prosequierung gelten.\nDer Gläubiger, der mehrere Arreste bei einem einzigen Gericht habe erwirken können, könne\ndiesen schweizweiten Arrest folgerichtig auch durch eine Betreibung am Arrestort des Lead-\nBetreibungsamtes prosequieren. So könne eine örtliche Aufsplitterung vermieden werden,\nzumal die (auch zulässige) einzelne Prosequierung an den verschiedenen Arrestorten für alle\nBeteiligten aufwendig sei. Die Gläubigerin habe den schweizweiten Arrest folglich mit der Betreibung beim Winterthur-Stadt gültig prosequiert. Nachdem das in Winterthur gelegene Arrestvermögen mangels Bestreitung der Drittansprüche aus dem Arrest gefallen sei, sei\ngrundsätzlich auch der dortige Betreibungsort dahingefallen. Dies könne aber nicht zur Hin-\nSeite 6/8\n\nfälligkeit des gesamten, rechtzeitig prosequierten schweizweiten Arrestes führen. Ansonsten\nhätte die Gläubigerin mit einer – auch für den Schuldner im Sinne seiner vorgebrachten Argumentation – einheitlichen Prosequierungsbetreibung gegenüber der einzelnen Prosequierung der Arrest ein erhöhtes, sachlich nicht gerechtfertigtes Risiko zu tragen. Insbesondere\nauch weil im konkreten Fall nach Wegfall des Arrestvermögens beim Lead-Betreibungsamt in\nWinterthur nur noch der Arrestort Bern bestanden habe, habe die Gläubigerin das Betreibungsverfahren betreffend die in Bern gelegenen Arrestgegenstände zu Recht in Bern fortgesetzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ABS 22 149 vom 10. August 2022\nE. 4.5.1 f.).\n\n2.3.2 Nach Meier-Dieterle gilt die schweizweite örtliche, gesetzlich explizit geregelte Kompetenz\nbei der Arrestbewilligung auch für die Prosequierung, ansonsten der Zweck der Revision\nnicht erreicht werde. Damit könne am Ort der Arrestbewilligung, d.h. entweder am Betreibungsort oder am Ort eines Vermögensgegenstandes (Art. 272 Abs. 1 SchKG), die Prosequierung des Arrestes durch Betreibung mit Wirkung für alle vom Gericht schweizweit ausgestellten Arrestbefehle vorgenommen werden, und zwar unabhängig davon, ob die einzelnen\nArrestbefehle Forderungen oder Sachwerte zum Gegenstand hätten. Eine Prosequierung\ndurch separate Betreibungen an jedem Ort des Arrestvollzugs werde dadurch aber nicht\nausgeschlossen (Meier-Dieterle, in: Hunkeler [Hrsg.], Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, 2. A. 2014, Art. 279 N 2b).\n\n"}