{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-13_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_13_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_13", "Checksum": "b80482d726d5fb826a31a8003fc43592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die entstehenden Kosten würden zu Lasten des Amtes gehen\n(vgl. act. 3/13). Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden und\nabzuschreiben.\n\nDie Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und\nKonkurs ist insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren\ngestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandlos geworden ist (vgl. BGE 126 III 85).\n\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, nur das \"Lead-Betreibungsamt\", hier das Betreibungsamt Zürich 1 und nicht das Betreibungsamt Zug, dürfe in der Arrestprosequierung einen Zahlungsbefehl an den Arrestschuldner ausstellen (vgl. act. 1).\n\n2.1 Dem hält das Betreibungsamt Zug im Wesentlichen Folgendes entgegen:\nSeite 4/8\n\n2.1.1 Gemäss Art. 52 SchKG bestehe ein spezieller Betreibungsort im Arrest, weil die mit dem\nArrest belegten Vermögenswerte auch dort verwertet werden könnten, wo sie sich befänden.\nDie Verwertung setze eine vorgängige Betreibung voraus. Art. 52 SchKG erlaube daher die\nBetreibung am Ort der Arrestgegenstände, die sogenannte Arrestbetreibung.\n\n2.1.2 In BGE 148 III 138 habe das Bundesgericht die Zulässigkeit eines Lead-Betreibungsamtes\nbejaht und den rechtshilfeweisen Vollzug eines Arrestes möglich gemacht. Alle involvierten\nBetreibungsämter würden dem Lead-Amt einen Bericht über den Arrestvollzug machen, womit das Lead-Betreibungsamt eine einzige Arresturkunde erstelle. Dass nun die an verschiedenen Orten vollzogenen Arreste durch eine einzige Betreibung beim Lead-Amt prosequiert\nwerden könnten, sei in der Konsequenz nachvollziehbar. Dem stehe die Problematik gegenüber, dass beim Ausländerarrest der Betreibungsort dahinfalle, wenn sich der Arrest als\nerfolglos erweise. Zwar habe das Bundesgericht in BGE 148 III 138 die Lead-Funktion des\nBetreibungsamtes und die Rechtshilfe im Arrestvollzug bejaht, sich aber zum Betreibungsort\nnicht geäussert. Entsprechend seien die gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Betreibungsort im Arrest (Art. 52 SchKG) gültig, weshalb die Betreibung am Ort der gelegenen\nSache – solange das Bundesgericht nicht etwas anderes sage – nach wie vor zulässig sei\nund eine Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt nicht korrekt\nwäre.\n\n2.1.3 Des Weiteren sei zu beachten, dass vorliegend das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Amt\nvom Bezirksgericht Zürich bestimmt worden sei. Als einziges weiteres Amt in diesem Verfahren involviert sei das Betreibungsamt Zug. Beim Lead-Amt Zürich 1 sei vom Arrest lediglich\nCHF 49.16 erfasst, weshalb das Betreibungsamt Zürich 1 das Arrestverfahren aufgehoben\nhabe. Entsprechend falle auch der Betreibungsort Zürich 1 dahin.\n\n2.1.4 Das Obergericht des Kantons Bern habe im Entscheid ABS 22 149 E. 4.5.1 ausdrücklich\ndarauf hingewiesen, dass die einzelne Prosequierung am Ort der gelegenen Sache \"auch\nzulässig\" sei. Nach Vock/Meiser-Müller (SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2.\nA. 2018, S. 337) sollte seit dem schweizweiten Arrest eine einzige Betreibung beim Lead-\nAmt genügen, was jedoch bis zur Klärung der Frage durch das Bundesgericht nicht ganz klar\nsei, weshalb man gut daran täte, die in verschiedenen Betreibungskreisen vollzogenen Arreste je mit einer einzelnen Betreibung zu prosequieren. Solange es keine entsprechende\nAnpassung im Gesetz gebe und/oder das Bundesgericht nicht einen \"besonderen Betreibungsort beim Lead-Amt\" für alle involvierten Arrestorte bejahe, habe der Gläubiger die\nWahl. Wenn der Gläubiger sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass er einen Arrestvollzug nicht oder nicht richtig prosequiert habe und dadurch Gefahr laufe, einen vermögensrechtlichen Schaden zu erleiden, könne er – wie vorliegend – einzelne Betreibungen am jeweiligen Arrestort einleiten. In der Praxis gebe es diesbezüglich keine Probleme (vgl. act. 1\nS. 3 f.).\n\n2.2 Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo\nsich der Arrestgegenstand befindet (vgl. Art. 52 SchKG). Rechte und Forderungen, die durch\nWertpapiere verkörpert sind, sind dort belegen, wo sich diese physisch befinden (BGE 116 III\n107 E. 5b). Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am Wohnsitz\ndes Gläubigers (Vollstreckungsschuldners) belegen. Wohnt der Vollstreckungsschuldner im\nAusland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am Wohnsitz des\nSeite 5/8\n\nDrittschuldners in der Schweiz belegen und sie ist dort zu verarrestieren bzw. zu pfänden\n(BGE 140 III 512 E. 3.2).\n\n"}