{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-06-20", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-13_2023-06-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_13_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaf6f8f57db6a5437802a1ceda7c0af6fb02248f5821b366907c7ffee6c0c44cdb0d25520e105e019a17de008aebdf89c5&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_13", "Checksum": "b80482d726d5fb826a31a8003fc43592"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 20.06.2023 BA 2023 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Februar 2023 für eine Forderung von CHF 28'000.00\ngegen A.________ (Arrestschuldner; nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271\nAbs. 1 Ziff. 4 SchKG einen Arrestbefehl aus. Verarrestiert wurden nebst einem auf den Beschwerdeführer lautenden Konto bei der C.________, Zürich, \"sämtliche Forderungen, Divi-\ndenden- und sonstige Ausschüttungsansprüche, die sich aus der Aktionärsstellung des\nSchuldners bei der D.________ AG, ________, 6300 Zug, ergeben, alles soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung samt Kosten.\" Das Bezirksgericht Zürich wies\ndem Betreibungsamt Zürich 1 die Rolle des \"Lead-Amtes\" zu (act. 1/4 und 3/1).\n\n2. Mit Schreiben vom 6. Februar 2023 – vorab per Mail vom 3. Februar 2023 – beauftragte\ndas Betreibungsamt Zürich 1 das Betreibungsamt Zug mit dem Arrestvollzug (act. 3/1). Am\n3. Februar 2023 vollzog das Betreibungsamt Zug den Arrest Nr. E.________ und fertigte eine\nArrestsperranzeige für die Drittschuldnerin aus (act. 3/2-3/3). Diese Anzeige konnte am\n7. Februar 2023 an F.________, Bevollmächtigte der D.________ AG, zugestellt werden\n(act. 3/6).\n\n3. Am 10. Februar 2023 stellte die Arrestgläubigerin beim Betreibungsamt Zug das Betreibungsbegehren für CHF 28'000.00 (\"Privatdarlehen Tranchen 1-8 [November 2019 – Juni\n2020]\") nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2020, für CHF 30'000.00 (\"Privatdarlehen Tranche 9 [November 2020]\") nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2021 sowie für CHF 10'000.00\n(\"Privatdarlehen Tranche 10 [August 2021]\") nebst Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2021\n(act. 3/8).\n\n4. Das Betreibungsamt Zug stellte am 13. Februar 2023 den Zahlungsbefehl aus. Es beauftragte das Betreibungsamt Zürich 1 mit der Zustellung des Zahlungsbefehls, da der Beschwerdeführer angekündigt hatte, am nächsten Tag beim Betreibungsamt Zürich 1 vorbeizugehen\n(act. 3 S. 2). Am 15. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zürich 1 dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. G.________ des Betreibungsamtes Zug zu. Der\nBeschwerdeführer erhob gleichentags Rechtsvorschlag (act. 3/9).\n\n5. Am 13. Februar 2023 teilte die D.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer, dem\nBetreibungsamt Zug mit, dass dem Beschwerdeführer ihr gegenüber keine Forderungen, Di-\nvidenden- und sonstigen Ausschüttungsansprüche zustünden, die sich aus dessen Aktionärsstellung bei der Gesellschaft ergeben würden (act. 3/11).\n\n6. Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 informierte das Betreibungsamt Zürich 1 das Betreibungsamt Zug, dass das Arrestverfahren Nr. H.________ in vollem Umfang aufgehoben\nwerde, da lediglich ein geringer Betrag von CHF 49.16 erfasst worden sei. Die blockierten\nVermögenswerte könnten mit sofortiger Wirkung wieder freigegeben werden (act. 3/12).\n\n7. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\nBeschwerde ein. Sinngemäss machte er geltend, nur das \"Lead-Betreibungsamt\", hier das\nBetreibungsamt Zürich 1, dürfe einen Zahlungsbefehl ausstellen. Weiter beantragte er die\nSeite 3/8\n\nStreichung der ungesetzlich aufgenommenen Betreibungen im Zahlungsbefehl Nr.\nG.________. Nur die bewilligte Forderung von CHF 28'000.00 (ohne Zins) gemäss Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Februar 2023 sei in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die beiden Forderungen über CHF 30'000.00 und CHF 10'000.00, je nebst Zins, seien\nzu streichen. Schliesslich stellte er den Antrag, der Arrest Nr. E.________ des Betreibungsamtes Zug sei \"mangels Objekt und minderwertigem Arrestsubstrat\" aufzuheben (act. 1).\n\n8. Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 hob das Betreibungsamt Zug den Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. G.________ auf. Es fertigte unter der Betreibung Nr. G.________ einen neuen Zahlungsbefehl mit dem ausschliesslichen Forderungsbetrag von CHF 28'000.00 (analog\nArrestbefehl) aus und stellte den Zahlungsbefehl neu zu (act. 3/13).\n\n9. In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2023 beantragte das Betreibungsamt Zug die\nAbweisung der Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (act. 3).\n\n10. Am 27. April 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch, ob seit dem Einreichen\nseiner Beschwerde Zustellversuche an ihn erfolgt seien, und gab eine neue Zustelladresse in\nder Schweiz an (act. 4).\n\nErwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zusätzlich auf dem Zahlungsbefehl aufgeführten Beträge seien nicht zulässig. Es dürfe lediglich ein Betrag von CHF 28'000.00 aufgeführt werden\n(vgl. act. 1).\n\n"}