Liegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, kann die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellen und das Betreibungsamt hat die Konkursandrohung zu erlassen. Die angefochtene Konkursandrohung ist daher nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im Beschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.