{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-04-04", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2023-10_2023-04-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2023_10_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9a1ef5841323484ea8c973ec56778437d27d914612bb2c897a10c8fba044f8edd24f27fdd48d28965a9a64d442f914dd?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa9a1ef5841323484ea8c973ec56778437d27d914612bb2c897a10c8fba044f8edd24f27fdd48d28965a9a64d442f914dd&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2023_10", "Checksum": "6bc1cd013d1d6769578b18dbdfa760ac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2023 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 04.04.2023 BA 2023 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug auf Begehren der B.________ AG, Aarau, der A.________ AG, Zug (nachfolgend: Beschwerdeführerin), den Zahlungsbefehl in der\nBetreibung Nr. ________ zu. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte an C.________,\nAngestellter der D.________ AG (Domizilhalterin). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin\nschriftlich Rechtsvorschlag.\n\n2. Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug fest, der in der obengenannten Betreibung am 16. Januar 2023 erhobene Rechtsvorschlag sei verspätet, nachdem\ndie Rechtsvorschlagsfrist am 13. Januar 2023 abgelaufen sei.\n\n3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2023\nBeschwerde bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein (Verfahren BA 2023 5).\n\n4. Am 2. Februar 2023 stellte das Betreibungsamt Zug der Beschwerdeführerin die Konkursandrohung zu. Die Zustellung erfolgte an E.________, Angestellte der D.________ AG (Domizilhalterin).\n\n5. Gegen die Konkursandrohung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar\n2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellte folgende Anträge:\n\n1. Es sei festzustellen, dass die Konkursandrohung vom 1. Februar 2023 in der Betreibung\nNr. ________ des Betreibungsamtes Zug unrechtmässig erfolgt sei und daher keine Rechtskraft\nerlangen könne.\n\n2. Es sei festzustellen, dass in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug noch eine\nam 30. Januar 2023 geführte Beschwerde um Feststellung, dass der Rechtsvorschlag nach Zustellung des Zahlungsbefehls rechtzeitig innert Frist von 10 Tagen erfolgt sei, anhängig sei.\n\n3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszusprechen.\n\n4. Es sei festzustellen, dass Beschwerdeverfahren in SchKG-Verfahren kostenlos sind.\n\n6. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.\n\n7. Gegen Verfügungen der Betreibungsämter kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung vom 1. Februar 2023 stellt eine\nVerfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar und die Beschwerdefrist wurde eingehalten. Auf\ndie Beschwerde ist daher einzutreten.\n\n8. Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Konkursandrohung vom Betreibungsamt gültig\nerlassen wurde.\n\n8.1 Die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs erfolgt nur auf Gesuch des\nGläubigers. Sie kann verlangt werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt\nSeite 3/4\n\n(Art. 88 SchKG). Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben oder ein solcher\nzurückgezogen worden ist. Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben, so kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides verlangt werden, der\nden Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 ff. SchKG; vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_783/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 3.1).\n\n8.2 Mit heutigem Datum wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung\ndes Betreibungsamtes Zug, worin festgestellt wurde, dass der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ verspätet sei, abgewiesen (Verfahren BA 2023 5). Somit steht fest, dass\nder Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Zug verspätet\nerhoben wurde und der Zahlungsbefehl in dieser Betreibung in Rechtskraft erwachsen ist.\nLiegt ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, kann die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren\nstellen und das Betreibungsamt hat die Konkursandrohung zu erlassen. Die angefochtene\nKonkursandrohung ist daher nicht zu beanstanden.\n\n9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.\n\nDas Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen dürfen im\nBeschwerdeverfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\nSeite 4/4\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}