12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1). Das Betreibungsamt darf den materiellen Bestand von Forderungen nicht überprüfen. Aufgrund dieser Rechtslage kann auch auf die von der Gläubigerin 1 im Rahmen der Stellungnahme vor- Seite 8/8 genommene Verrechnungserklärung bzw. Zuweisung der Zahlungen der Beschwerdeführerin nicht näher eingegangen werden (vgl. act. 5 und act. 6 S. 5).