Es besteht keine Pflicht des Betreibungsamtes, den Gläubiger aufzufordern, Bankauszüge oder Quittungen über nachträglich geleistete Teilzahlungen des Schuldners einzureichen. Zahlt der Betriebene direkt an den Gläubiger, wird das Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weitergeführt werden (vgl. Bangert, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 85 SchKG N 17). Bei einer Zahlung direkt an den Gläubiger kann nur der Richter die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG; vgl. Emmel, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1).