3. Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Gläubigerin 1 aufzufordern, der Beschwerdeführerin Mitteilung zu machen über den Erhalt von Zahlungen in Höhe von total CHF 65'340.80 durch und zu Gunsten der Beschwerdeführerin, und die Meldung über die Bezahlung der Forderung dem zuständigen Betreibungsamt zur Eintragung zu melden. Es besteht keine Pflicht des Betreibungsamtes, den Gläubiger aufzufordern, Bankauszüge oder Quittungen über nachträglich geleistete Teilzahlungen des Schuldners einzureichen.