Folglich ist in der Konkursandrohung ein Zins von 18 % seit "01.04.2021" statt "01.04.2020" aufzuführen. Insofern erweist sich die Konkursandrohung als fehlerhaft und ist aufzuheben. Die Sache ist an das Betreibungsamt Zug zur Ausstellung einer korrigierten Konkursandrohung zurückzuweisen.