Demgegenüber weist die von der Gläubigerin 1 dem Betreibungsamt Zug eingereichte "Abschrift" des Zahlungsbefehls vom 25. November 2022 keine Unterschrift der zustellenden Person auf und nennt als Beginn des Zinsenlaufs den "01.04.2020". Diese "Abschrift" wurde erst nachträglich erstellt, ist nicht vollständig und daher vorliegend nicht massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf die beiden übereinstimmenden, vollständigen Ausfertigungen des Gläubiger- und Schuldnerdoppels. Folglich ist in der Konkursandrohung ein Zins von 18 % seit "01.04.2021" statt "01.04.2020" aufzuführen.