32 SchKG N 6 m.H.). Das Bundesgericht hat bereits vor Einführung dieser Bestimmung eine Pflicht zur Weiterleitung bejaht, wenn eine Eingabe rechtzeitig beim Betreibungsamt anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_555/2010 vom 30. November 2012 E. 3.2.2; BGE 100 III 8, BGE 96 III 98). Ebenso beurteilte das Bundesgericht einen versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteten Rechtsvorschlag als gültig (vgl. BGE 101 III 9). Das Bundesgericht hat seine bisherige Praxis zu Art. 32 SchKG auch nach der Änderung von Art.