1.6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird. Dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt, sofern das zuständige Amt anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 32 SchKG N 6 m.H.).