Fortsetzungsbegehren nicht an das Betreibungsamt Zug überwiesen, sondern zurückgewiesen. Dagegen habe die Gläubigerin 1 kein Rechtsmittel ergriffen. Es bestehe daher keine gesetzliche Grundlage, diese Zeitspanne als Fristenstillstand i.S.v. Art. 88 Abs. 2 SchKG zu berücksichtigen (vgl. act. 1 S. 5 und act. 6 S. 3 ff.).