Zu eigenen Nachforschungen sei es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich seien, dem Betreibungsamt aber schon. Vorliegend habe die Gläubigerin 1 trotz klarer Ausführungen auf dem Formular für das Fortsetzungsbegehren ("Hinweise zum Ausfüllen des Formulars Fortsetzungsbegehren", "Adresse des Betreibungsamtes") und trotz Kenntnis der Sitzverlegung nach Zug seit dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Zug das Fortsetzungsbegehren nicht beim zuständigen Betreibungsamt am Sitz der Beschwerdeführerin in Zug eingereicht. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt habe das Seite 6/8