1.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es obliege in erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsortes vorzunehmen. Die Rolle des Betreibungsamtes liege darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Zu eigenen Nachforschungen sei es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich seien, dem Betreibungsamt aber schon.