Gleichentags wurde das Fortsetzungsbegehren im Betreibungsprotokoll erfasst (vgl. act. 3/4). Es stellt sich die Frage, ob das versehentlich beim (unzuständigen) Betreibungsamt Winterthur-Stadt eingereichte Fortsetzungsbegehren fristwahrend für die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ist.