53 SchKG N 1). Allerdings ging das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Zug erst am 25. November 2022 ein (vgl. act. 3/2). Dem Forstsetzungsbegehren lag nur eine Kopie des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt bei, weshalb der Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. November 2022 aufgefordert wurde, den Original-Zahlungsbefehl einzureichen (vgl. act. 3/3). Am 5. Dezember 2022 ging beim Betreibungsamt Zug eine "Abschrift" des Zahlungsbefehls ein. Gleichentags wurde das Fortsetzungsbegehren im Betreibungsprotokoll erfasst (vgl. act. 3/4).