1.6 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 reichte die Gläubigerin 1 beim Betreibungsamt Winter- thur-Stadt das Fortsetzungsbegehren ein. Das Fortsetzungsbegehren ging beim Amt am 2. November 2022 ein (vgl. 3/7). Nachdem die Beschwerdeführerin im September 2022 ihren Sitz nach Zug verlegt hatte, hätte das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Zug eingereicht werden müssen, erfolgt doch in der Konkursbetreibung die Fixierung des Betreibungsortes erst nach der Konkursandrohung (vgl. Art. 53 SchKG; Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 53 SchKG N 1).