1.5 Nachdem die Beschwerdeführerin am 31. August 2021 Rechtsvorschlag erhoben hatte, reichten die Gläubiger mit Eingabe vom 20. September 2021, die am 12. Oktober 2021 der Schweizerischen Post übergeben wurde, beim Friedensrichteramt der Stadt Zug ein Schlichtungsgesuch ein (vgl. act. 1/4). Massgebend für den Eingang des Schlichtungsgesuchs ist das Datum der Postaufgabe oder – bei Übergabe ans Amt – der Zeitpunkt, zu welchem, es bei der Schlichtungsstelle oder dem Gericht eintrifft (vgl. Infanger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 62 ZPO N 13). Vorliegend stand demnach die Jahresfrist ab der Postaufgabe vom 12. Oktober 2021 still.