256 und Art. 336 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Stillstand so lange, bis der Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom Gericht verlangen kann bzw. sich die Vollstreckbarkeit aus dem Gesetz ergibt. Der Stillstand endet somit an dem Tag, an dem kein ordentliches Rechtsmittel (Art. 308 ff. ZPO) mehr zur Verfügung steht und die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben wurde oder bei einem noch nicht rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid die Vollstreckbarkeit vorzeitig bewilligt wurde. Eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO bzw. die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG vermag die Frist nach Art.