1.3 Zu den die Jahresfrist unterbrechenden Verfahren gehören der Anerkennungs- (Art. 79 SchKG) und der Aberkennungsprozess (Art. 83 SchKG), das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff, SchKG) sowie das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a SchKG). Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Nachweis der Fristeinhaltung obliegt dem Gläubiger. Die gestützt auf ein verspätetes Begehren vollzogene Pfändung ist nichtig. Massgebend für die Berechnung der Fristen sind Art. 31 ff. und Art.