Damit habe die Frist zur Fortsetzung der Betreibung am 12. November 2022 geendet. Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug gebe keine Auskunft über den Zeitpunkt des Eingangs bzw. der Postaufgabe des Fortsetzungsbegehrens. Nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug in der Betreibung Nr. G.________ erst am 5. Dezember 2022 und somit rund drei Wochen nach Fristablauf ausgestellt worden sei, werde bestritten, dass das Fortsetzungsbegehren innert einem Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt worden sei. Es hätte daher keine Konkursandrohung ausgestellt werden dürfen (vgl. act. 1 S. 4 f.).