8. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu (act. 2). 9. In der Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2022 beantragte das Betreibungsamt Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 3). 10. Auch die Gläubigerin 1 beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). 11. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 nahm die Beschwerdeführerin zu den Eingaben des Betreibungsamtes Zug und der Gläubigerin 1 Stellung. An den Rechtsbegehren und der Begründung der Beschwerde vom 16. Dezember 2022 hielt sie fest (act. 6).