4. Nach Ausbleiben von Ratenzahlungen reichte die Gläubigerin 1 mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (Posteingang: 2. November 2022) beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt das Fortsetzungsbegehren ein. Mit Schreiben vom 15. November 2022 wies das Betreibungsamt Winterthur-Stadt das Fortsetzungsbegehren zurück mit der Begründung, die Schuldnerin habe ihren Sitz nach Zug verlegt, weshalb das Fortsetzungsbegehren neu beim Betreibungsamt Zug einzuleiten sei (act. 3/7). 5. Mit Eingabe vom 24. November 2022 (Posteingang: 25. November 2022) reichte die Gläubigerin 1 nunmehr beim Betreibungsamt Zug das Fortsetzungsbegehren ein (act. 3/2).