{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-47_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_47", "Checksum": "aea8f087e34af598ed91e0e447095668"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2022 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2022 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:45:42", "Checksum": "ed4ced8c58c2cd53b984848a0a56cfcf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2022 47\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Zug\n\n3. Nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei\nanzuweisen, die Gläubigerin 1 aufzufordern, der Beschwerdeführerin Mitteilung zu machen\nüber den Erhalt von Zahlungen in Höhe von total CHF 65'340.80 durch und zu Gunsten der\nBeschwerdeführerin, und die Meldung über die Bezahlung der Forderung dem zuständigen\nBetreibungsamt zur Eintragung zu melden. Es besteht keine Pflicht des Betreibungsamtes,\nden Gläubiger aufzufordern, Bankauszüge oder Quittungen über nachträglich geleistete Teilzahlungen des Schuldners einzureichen. Zahlt der Betriebene direkt an den Gläubiger, wird\ndas Vollstreckungsverfahren nicht gestoppt und kann vom Gläubiger weitergeführt werden\n(vgl. Bangert, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 85 SchKG N 17). Bei einer Zahlung direkt an\nden Gläubiger kann nur der Richter die Betreibung aufheben (Art. 85 SchKG; vgl. Emmel,\nBasler Kommentar, a.a.O., Art. 12 SchKG N 7 mit Hinweis auf BGE 73 III 69 E. 1). Das Betreibungsamt darf den materiellen Bestand von Forderungen nicht überprüfen. Aufgrund dieser Rechtslage kann auch auf die von der Gläubigerin 1 im Rahmen der Stellungnahme vor-\nSeite 8/8\n\ngenommene Verrechnungserklärung bzw. Zuweisung der Zahlungen der Beschwerdeführerin\nnicht näher eingegangen werden (vgl. act. 5 und act. 6 S. 5).\n\n4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Konkursandrohung\naufzuheben. Das Betreibungsamt Zug ist anzuweisen, in der Betreibung Nr. G.________ eine neue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n5. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist\ngrundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).\n\nUrteilsspruch\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Konkursandrohung aufgehoben. Das Betreibungsamt Zug wird angewiesen, in der Betreibung Nr. G.________ eine\nneue Konkursandrohung im Sinne der Erwägungen auszustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff.\nBGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich\nbegründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende\nWirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Beschwerdeführerin\n- Betreibungsamt Zug\n- Gläubigerin 1\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer D. Huber Stüdli\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\n"}