{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-47_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_47", "Checksum": "aea8f087e34af598ed91e0e447095668"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2022 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Dass es stattdessen\ndas Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin 1 zurückgewiesen und die Gläubigerin 1 die\nRückweisungsverfügung nicht angefochten hat, ändert nichts daran, dass das am 2. November 2022 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt eingegangene Fortsetzungsbegehren rechtzeitig innert der Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG (die am 13. November 2022 endete, vgl. vorne E. 1.5) erfolgt ist.\n\n2. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, der Zahlungsbefehl Nr. D.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 24. August 2021 laute auf einen Betrag von\nCHF 35'000.00 zuzüglich 18 % Zins seit \"01.04.2021\". Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug in der Betreibung Nr. G.________ vom 5. Dezember 2022 laute auf einen\nBetrag von CHF 35'000.00 zuzüglich Zins seit \"01.04.2020\". Die Konkursandrohung gehe offensichtlich über den Inhalt des Zahlungsbefehls in derselben Betreibung hinaus. Dies sei\nunzulässig. Auch aus diesem Grund sei die Konkursandrohung aufzuheben (vgl. act. 1 S. 6).\n\n2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG enthält der Zahlungsbefehl die Angaben des Betreibungsbegehrens. Im Betreibungsbegehren ist (u.a.) die Forderungssumme oder die Summe,\nfür welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben, bei verzinslichen Forderungen ausserdem der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die\neine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die\nbeiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massge-\nSeite 7/8\n\nbend (Art. 70 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung muss ebenfalls die Angaben des Betreibungsbegehrens enthalten (Art. 160 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).\n\n2.2 Bei den Akten liegen drei verschiedene Exemplare des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 24. August 2021 in der Betreibung Nr. D.________. Die Gläubigerin 1 reichte dem Betreibungsamt Zug zunächst eine Kopie der Ausfertigung für den Gläubiger vom 24. August 2021 ein. Auf diesem Gläubigerdoppel ist als Forderung ein Betrag von\nCHF 35'000.00 nebst 18 % Zins seit \"01.04.2021\" aufgeführt (vgl. act. 3/2). Nachdem das\nBetreibungsamt Zug die Gläubigerin 1 aufgefordert hatte, den Original-Zahlungsbefehl einzureichen, reichte diese eine \"Abschrift\" des Gläubigerdoppels ein, die mit dem Stempelvermerk \"Für richtige Kopie: Betreibungsamt Winterthur-Stadt. Winterthur, 25. November 2022\"\nsamt Unterschrift versehen ist. Auf dieser \"Abschrift\" wird als Forderung ein Betrag von\nCHF 35'000.00 nebst 18 % Zins seit \"01.04.2020\" genannt. Ausserdem wird eine andere\nGläubiger-Adresse angegeben und kein Gläubiger-Vertreter aufgeführt (vgl. act. 3/1). Die\nBeschwerdeführerin ihrerseits reichte eine Kopie der Ausfertigung für den Schuldner ein. Auf\ndiesem Schuldnerdoppel ist als Forderung ein Betrag von CHF 35'000.00 nebst 18 % Zins\nseit \"01.04.2021\" aufgeführt (vgl. act. 1/3). Die Konkursandrohung des Betreibungsamtes\nZug in der Betreibung Nr. G.________ wiederum lautet auf eine Forderung von\nCHF 35'000.00 nebst Zins zu 18 % seit \"01.04.2020\" (vgl. act. 1/2 und act. 3/5). Dabei fällt\nentscheidend ins Gewicht, dass die beiden Gläubiger- und Schuldnerdoppel vom 24. August\n2021 übereinstimmen, auch hinsichtlich des Zinsenlaufs (\"01.04.2021\"), der Gläubiger-\nAdresse und des Gläubiger-Vertreters, und je mit einer Zustellbescheinigung bzw. Unterschrift der zustellenden Person versehen sind. Demgegenüber weist die von der Gläubigerin 1 dem Betreibungsamt Zug eingereichte \"Abschrift\" des Zahlungsbefehls vom 25. November 2022 keine Unterschrift der zustellenden Person auf und nennt als Beginn des Zinsenlaufs den \"01.04.2020\". Diese \"Abschrift\" wurde erst nachträglich erstellt, ist nicht\nvollständig und daher vorliegend nicht massgebend. Abzustellen ist vielmehr auf die beiden\nübereinstimmenden, vollständigen Ausfertigungen des Gläubiger- und Schuldnerdoppels.\nFolglich ist in der Konkursandrohung ein Zins von 18 % seit \"01.04.2021\" statt \"01.04.2020\"\naufzuführen. Insofern erweist sich die Konkursandrohung als fehlerhaft und ist aufzuheben.\nDie Sache ist an das Betreibungsamt Zug zur Ausstellung einer korrigierten Konkursandrohung zurückzuweisen.\n\n"}