{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-47_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_47", "Checksum": "aea8f087e34af598ed91e0e447095668"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2022 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Vorliegend stand demnach die Jahresfrist ab der Postaufgabe vom\n12. Oktober 2021 still. An der Schlichtungsverhandlung vom 23. Dezember 2021 schlossen\ndie Parteien einen Vergleich ab und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________\ndes Betreibungsamtes Winterthur-Stadt wurde aufgehoben. Das Friedensrichteramt Zug\nnahm mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 vom Vergleich Vormerk und schrieb das Verfahren Nr. _______ als erledigt am Protokoll ab (vgl. act. 1/5). Gegen diese Verfügung wurde\nkein Rechtsmittel ergriffen. Somit stand die Jahresfrist vom 12. Oktober 2021 bis zum\n23. Dezember 2021 still, mithin während insgesamt 73 Tagen. Folglich verlängerte sich die\nJahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG bis 13. November 2022.\n\n1.6 Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 reichte die Gläubigerin 1 beim Betreibungsamt Winter-\nthur-Stadt das Fortsetzungsbegehren ein. Das Fortsetzungsbegehren ging beim Amt am 2.\nNovember 2022 ein (vgl. 3/7). Nachdem die Beschwerdeführerin im September 2022 ihren\nSitz nach Zug verlegt hatte, hätte das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Zug eingereicht werden müssen, erfolgt doch in der Konkursbetreibung die Fixierung des Betreibungsortes erst nach der Konkursandrohung (vgl. Art. 53 SchKG; Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 53 SchKG N 1). Allerdings ging das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Zug erst am 25. November 2022 ein (vgl. act. 3/2). Dem Forstsetzungsbegehren\nlag nur eine Kopie des Zahlungsbefehls des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt bei, weshalb\nder Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. November 2022 aufgefordert wurde, den Original-Zahlungsbefehl einzureichen (vgl. act. 3/3). Am 5. Dezember 2022 ging\nbeim Betreibungsamt Zug eine \"Abschrift\" des Zahlungsbefehls ein. Gleichentags wurde das\nFortsetzungsbegehren im Betreibungsprotokoll erfasst (vgl. act. 3/4). Es stellt sich die Frage,\nob das versehentlich beim (unzuständigen) Betreibungsamt Winterthur-Stadt eingereichte\nFortsetzungsbegehren fristwahrend für die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ist.\n\n1.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es obliege in erster Linie dem Gläubiger, die erforderlichen Nachforschungen zur Bestimmung des Betreibungsortes vorzunehmen. Die Rolle\ndes Betreibungsamtes liege darin, die Angaben des Gläubigers zu überprüfen. Zu eigenen\nNachforschungen sei es erst dann gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder\nnicht möglich seien, dem Betreibungsamt aber schon. Vorliegend habe die Gläubigerin 1\ntrotz klarer Ausführungen auf dem Formular für das Fortsetzungsbegehren (\"Hinweise zum\nAusfüllen des Formulars Fortsetzungsbegehren\", \"Adresse des Betreibungsamtes\") und trotz\nKenntnis der Sitzverlegung nach Zug seit dem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Zug das Fortsetzungsbegehren nicht beim zuständigen Betreibungsamt am Sitz der\nBeschwerdeführerin in Zug eingereicht. Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt habe das\nSeite 6/8\n\nFortsetzungsbegehren nicht an das Betreibungsamt Zug überwiesen, sondern zurückgewiesen. Dagegen habe die Gläubigerin 1 kein Rechtsmittel ergriffen. Es bestehe daher keine\ngesetzliche Grundlage, diese Zeitspanne als Fristenstillstand i.S.v. Art. 88 Abs. 2 SchKG zu\nberücksichtigen (vgl. act. 1 S. 5 und act. 6 S. 3 ff.).\n\n1.6.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG ist eine Frist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein\nunzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird. Dieses überweist die Eingabe\nunverzüglich dem zuständigen Amt, sofern das zuständige Amt anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 32 SchKG N 6\nm.H.). Das Bundesgericht hat bereits vor Einführung dieser Bestimmung eine Pflicht zur Weiterleitung bejaht, wenn eine Eingabe rechtzeitig beim Betreibungsamt anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_555/2010 vom\n30. November 2012 E. 3.2.2; BGE 100 III 8, BGE 96 III 98). Ebenso beurteilte das Bundesgericht einen versehentlich an ein unzuständiges Betreibungsamt gerichteten Rechtsvorschlag\nals gültig (vgl. BGE 101 III 9). Das Bundesgericht hat seine bisherige Praxis zu Art. 32\nSchKG auch nach der Änderung von Art. 32 SchKG übernommen (vgl. zum Ganzen: Nordmann/Oneyser, a.a.O., Art. 32 SchKG N 7). Aufgrund der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2\nSchKG und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher ein versehentlich bei einem\nunzuständigen Betreibungsamt eingereichtes Fortsetzungsbegehren als gültig zu betrachten.\n\n"}