{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-02-21", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-47_2023-02-21.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_47_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaaa25d602530b144774a827f6db1b198e2d23dfcf00d1e21950bd9bb8e16a63bb80a917029266867215605911ef2c29959&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_47", "Checksum": "aea8f087e34af598ed91e0e447095668"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2022 47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkursandrohung | Betreibungsamt Zug"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:51:47", "Checksum": "1e962f51fd394bf62f0d640c477275a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 21.02.2023 BA 2022 47\nRegeste:\nKonkursandrohung | Betreibungsamt Zug\n\n12. Am 16. Januar 2023 wurden der Beschwerdeführerin Kopien der Beilagen des Betreibungsamtes Zug zugestellt (act. 7).\n\n13. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den vom Betreibungsamt Zug eingereichten Beilagen (act. 8).\n\nErwägungen\n\n1. Strittig ist zunächst, ob das Fortsetzungsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde.\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr.\nD.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei ihr am 31. August 2021 zugestellt\nSeite 4/8\n\nworden. Die Gläubiger hätten am 12. Oktober 2021 beim Friedensrichteramt der Stadt Zug\nein Schlichtungsgesuch eingereicht. Mit Vergleich vom 23. Dezember 2021 sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. D.________ des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt aufgehoben worden. Die Zeitspanne zwischen den Bemühungen der Gläubiger zur Beseitigung\ndes Rechtsvorschlags und der Erledigung des Verfahrens habe somit 73 Tage betragen.\nDamit habe die Frist zur Fortsetzung der Betreibung am 12. November 2022 geendet. Die\nKonkursandrohung des Betreibungsamtes Zug gebe keine Auskunft über den Zeitpunkt des\nEingangs bzw. der Postaufgabe des Fortsetzungsbegehrens. Nachdem die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Zug in der Betreibung Nr. G.________ erst am 5. Dezember\n2022 und somit rund drei Wochen nach Fristablauf ausgestellt worden sei, werde bestritten,\ndass das Fortsetzungsbegehren innert einem Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls\ngestellt worden sei. Es hätte daher keine Konkursandrohung ausgestellt werden dürfen (vgl.\nact. 1 S. 4 f.).\n\n1.2 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt\nworden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls\ndas Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Dieses Recht erlischt ein Jahr\nnach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsoder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG).\n\n1.3 Zu den die Jahresfrist unterbrechenden Verfahren gehören der Anerkennungs- (Art. 79\nSchKG) und der Aberkennungsprozess (Art. 83 SchKG), das Rechtsöffnungsverfahren\n(Art. 80 ff, SchKG) sowie das Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a\nSchKG). Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Nachweis der Fristeinhaltung obliegt dem Gläubiger. Die gestützt auf ein verspätetes Begehren vollzogene\nPfändung ist nichtig. Massgebend für die Berechnung der Fristen sind Art. 31 ff. und\nArt. 64 ff. SchKG. Art. 31 SchKG verweist für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf\nder Fristen auf die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt. Die\nFrage, wann ein Verfahren als eingeleitet bzw. erledigt gilt, beurteilt sich nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. z.B. für die Einleitung Art. 62 ff. und Art. 197 ff. ZPO und für die Erledigung Art. 236 ff. und Art. 241 f. sowie Art. 256 und Art. 336 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Stillstand so lange, bis der Gläubiger eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom Gericht verlangen kann bzw. sich die Vollstreckbarkeit aus dem Gesetz ergibt. Der Stillstand endet somit an dem Tag, an dem kein ordentliches Rechtsmittel\n(Art. 308 ff. ZPO) mehr zur Verfügung steht und die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben\nwurde oder bei einem noch nicht rechtskräftigen gerichtlichen Entscheid die Vollstreckbarkeit\nvorzeitig bewilligt wurde. Eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO bzw. die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG vermag die Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG nicht zu hemmen,\nes sei denn, die aufschiebende Wirkung werde nach Art. 325 Abs. 2 ZPO (Beschwerde) bzw.\nnach Art. 103 Abs. 3 BGG (Beschwerde in Zivilsachen) gewährt (vgl. Sievi, Basler Kommentar, 3. A. 2021, Art. 88 SchKG N 23 ff. m.H.).\n\n1.4 Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl am 31. August 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt\n(vgl. act. 3/3). Die Jahresfrist begann am Tag nach der Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h.\nam 1. September 2021, zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die ZPO\nhat es wegen der geringen praktischen Relevanz unterlassen, das Ende der Jahresfristen zu\nSeite 5/8\n\nregeln. Ist ausnahmsweise eine prozessuale Frist nach Jahren berechnet, so endet diese\nFrist am Tag, der dieselbe Zahl trägt wie jener Tag, an dem die Frist zu laufen begann (vgl.\nBenn, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 142 ZPO N 17a). Folglich wäre die Jahresfrist ohne Unterbrechung am 1. September 2022 abgelaufen.\n\n"}