5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht im Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde Kostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4 E. 6 c). Dem Gesuchsteller sind für das vorliegende Verfahren daher Kosten aufzuerlegen, wobei diese angesichts der offenbar ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers tief anzusetzen sind. Urteilsspruch