74 SchKG N 16a). Im Übrigen bestand während der laufenden Rechtsvorschlagsfrist längst keine Quaratänepflicht mehr wegen Covid-19, weshalb es dem Gesuchsteller durchaus erlaubt gewesen wäre, das rund 100 Meter Luftlinie von seinem Wohnort entfernt liegende Betreibungsamt aufzusuchen, um Rechtsvorschlag zu erheben. Dass die Schwere seiner Krankheit ihm dies verunmöglichte, macht der Gesuchsteller nicht geltend und kann auch dem Arztzeugnis nicht entnommen werden. Nach dem Gesagten liegt kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 SchKG vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher abzuweisen.