Seine ergänzende Begründung, er habe aufgrund der Quarantäne wegen des Verdachts auf Covid 19 das Haus nicht verlassen können, überzeugt nicht. So unterlässt es der Gesuchsteller zu erklären, weshalb er nicht bereits bei der Entgegennahme des Zahlungsbefehls umgehend Rechtsvorschlag erhoben hat. Zudem hätte es ihm offengestanden, den Rechtsvorschlag gegenüber dem Betreibungsamt telefonisch zu erklären (vgl. Bessenich/Fink, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 15) oder beispielsweise mittels E-Mail (vgl. Bessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 SchKG N 16a).