5.3 Damit hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er im Sinne von Art. 33 SchKG unverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Bescheinigung des Arztes, wonach der Gesuchsteller während des ganzen Monats November arbeitsunfähig war, genügt für diesen Nachweis nicht. Es wäre am Gesuchsteller gewesen darzulegen, weshalb seine Krankheit dazu führte, dass er nicht in der Lage war, innert Frist Rechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Seine ergänzende Begründung, er habe aufgrund der Quarantäne wegen des Verdachts auf Covid 19 das Haus nicht verlassen können, überzeugt nicht.