{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-46_2023-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5ca35d28abf81581a709d7cecb527d32b14e2d647f57a2cac1ea342e7b9fc42499a242b1b4235311d444aff3d0dd5c3d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5ca35d28abf81581a709d7cecb527d32b14e2d647f57a2cac1ea342e7b9fc42499a242b1b4235311d444aff3d0dd5c3d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_46", "Checksum": "817d296fd92172134b5e5b2dc91f8fdd"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["BA 2022 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Beschwerdeabteilung%z%Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:46:02", "Checksum": "ff623cfc965f8ab5fc369a51bbe73672", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 46\nRegeste:\nWiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist | Fristwiederherstellung\n\n5.3 Damit hat der Gesuchsteller nicht dargetan, dass er im Sinne von Art. 33 SchKG\nunverschuldeterweise daran gehindert war, Rechtsvorschlag zu erheben. Die Bescheinigung\ndes Arztes, wonach der Gesuchsteller während des ganzen Monats November\narbeitsunfähig war, genügt für diesen Nachweis nicht. Es wäre am Gesuchsteller gewesen\ndarzulegen, weshalb seine Krankheit dazu führte, dass er nicht in der Lage war, innert Frist\nRechtsvorschlag zu erheben oder eine Drittperson damit zu beauftragen. Seine ergänzende\nBegründung, er habe aufgrund der Quarantäne wegen des Verdachts auf Covid 19 das Haus\nnicht verlassen können, überzeugt nicht. So unterlässt es der Gesuchsteller zu erklären,\nweshalb er nicht bereits bei der Entgegennahme des Zahlungsbefehls umgehend\nRechtsvorschlag erhoben hat. Zudem hätte es ihm offengestanden, den Rechtsvorschlag\ngegenüber dem Betreibungsamt telefonisch zu erklären (vgl. Bessenich/Fink, Basler\nKommentar, a.a.O., Art. 74 SchKG N 15) oder beispielsweise mittels E-Mail (vgl.\nBessenich/Fink, a.a.O., Art. 74 SchKG N 16a). Im Übrigen bestand während der laufenden\nRechtsvorschlagsfrist längst keine Quaratänepflicht mehr wegen Covid-19, weshalb es dem\nGesuchsteller durchaus erlaubt gewesen wäre, das rund 100 Meter Luftlinie von seinem\nWohnort entfernt liegende Betreibungsamt aufzusuchen, um Rechtsvorschlag zu erheben.\nDass die Schwere seiner Krankheit ihm dies verunmöglichte, macht der Gesuchsteller nicht\ngeltend und kann auch dem Arztzeugnis nicht entnommen werden.\n\nNach dem Gesagten liegt kein absolut unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33\nSchKG vor. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ist daher\nabzuweisen.\n\n5. Gesuche um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags werden nicht\nim Rahmen des vom Grundsatz der Kostenlosigkeit beherrschten Beschwerdeverfahrens\ngemäss Art. 17 f. SchKG behandelt, weshalb die Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörde\nKostenfolgen gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG nach sich zieht (vgl. BlSchK 2013 Nr. 4\nE. 6 c). Dem Gesuchsteller sind für das vorliegende Verfahren daher Kosten aufzuerlegen,\nwobei diese angesichts der offenbar ungünstigen finanziellen Verhältnisse des\nGesuchstellers tief anzusetzen sind.\n\nUrteilsspruch\n\n1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung\nNr. D.________ des Betreibungsamtes Cham wird abgewiesen.\n\n2. Dem Gesuchsteller wird eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt.\nSeite 4/4\n\n3. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art.\n95 ff. bzw. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des\nEntscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des\nEntscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der\nRegel keine aufschiebende Wirkung.\n\n4. Mitteilung an:\n- Gesuchsteller\n- Betreibungsamt Cham\n- C.________, als Vertreter der B.________ (Gläubigerin)\n- Gerichtskasse (im Dispositiv)\n\nObergericht des Kantons Zug\nII. Beschwerdeabteilung\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nSt. Scherer J. Lötscher\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}