{"Signatur": "ZG_OG_003", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2023-01-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_003_BA-2022-46_2023-01-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/BA_2022_46_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5ca35d28abf81581a709d7cecb527d32b14e2d647f57a2cac1ea342e7b9fc42499a242b1b4235311d444aff3d0dd5c3d?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa5ca35d28abf81581a709d7cecb527d32b14e2d647f57a2cac1ea342e7b9fc42499a242b1b4235311d444aff3d0dd5c3d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BA_2022_46", "Checksum": "817d296fd92172134b5e5b2dc91f8fdd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BA 2022 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung 10.01.2023 BA 2022 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Beschwerdeabteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Auf Betreibungsbegehren der B.________, vertreten durch das C.________, stellte das\nBetreibungsamt Cham am 7. November 2022 in der Betreibung Nr. D.________ gegen\nA.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) den Zahlungsbefehl für eine Forderung von\nCHF 550.00 sowie CHF 71.20 aufgelaufenen Zins und CHF 53.30 Betreibungskosten aus.\nDer Zahlungsbefehl wurde dem Gesuchsteller am 14. November 2022 zugestellt. Am 5.\nDezember 2022 erhob der Gesuchsteller Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom gleichen Tag\nteilte ihm das Betreibungsamt Cham mit, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei, und wies\nihn auf die Möglichkeit hin, bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der\nRechtsvorschlagsfrist zu stellen.\n\n2. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 beantragte der Gesuchsteller bei der II. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung\nund Konkurs, die Rechtsvorschlagsfrist sei ihm wiederherzustellen.\n\n3. Am 13. Dezember 2022 gab der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer Gelegenheit,\nnäher auszuführen, was genau ihn daran gehindert habe, Rechtsvorschlag zu erheben. Mit\nSchreiben vom 27. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer eine entsprechende\nergänzende Erklärung ab.\n\n4. Die Akten des Betreibungsamtes Cham wurden beigezogen. Eine Vernehmlassung wurde\nnicht eingeholt.\n\n5. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu\nhandeln, kann gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache\nzuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom\nWegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes\nGesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde\nnachholen.\n\n5.1 Das gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG geltend gemachte Hindernis muss absolut\nunverschuldet sein. Es muss also eine objektive Unmöglichkeit, höhere Gewalt, eine\nunverschuldete persönliche Unmöglichkeit oder ein entschuldbares Fristversäumnis\nvorliegen. Selbst bei einem nur leichten zurechenbaren Verschulden muss die Restitution\nscheitern. Schuldlosigkeit liegt vor, wenn die Verhinderung durch einen Umstand eingetreten\nist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einem sorgsamen\nGeschäftsmann nicht befürchtet zu werden braucht oder dessen Abwendung übermässige\nAnforderungen gestellt hätte. Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung\nführendes Hindernis sein. Die Krankheit muss aber dergestalt sein, dass der\nRechtssuchende ihretwegen selbst davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln oder\nunfähig war, eine Drittperson mit der entsprechenden Handlung zu betrauen. Obwohl das\nSchKG keine Formvorschriften enthält, ist gemäss Praxis das Gesuch schriftlich und\nbegründet sowie mit Beweismitteln (beispielsweise Arztzeugnis) innert Frist einzureichen. Die\nBeweislast liegt beim Gesuchsteller (vgl. Nordmann/Oneyser, Basler Kommentar, 3. A. 2021,\nArt. 33 SchKG N 10, 11a, 11d und 14a mit Hinweisen).\nSeite 3/4\n\n5.2 Der Gesuchsteller begründete sein Gesuch zunächst damit, er sei krank gewesen und habe\ndaher den Rechtsvorschlag nicht rechtzeitig erheben können. Als Beweis reichte er ein\nArztzeugnis von Dr.med. E.________, F.________, ein, wonach er vom 1.-30. November\n2022 wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war. Auf Aufforderung des\nAbteilungspräsidenten hin präzisierte der Beschwerdeführer in der Folge, er habe aufgrund\nder Quarantäne wegen des Verdachts auf Covid 19 das Haus nicht verlassen können.\n\n"}