8. Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist, von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt X.________ angewiesen, das Betreibungsbegehren der Beschwerdeführerin entgegenzunehmen, ihr alle notwendigen Dokumente zuzustellen und sie über den Fristenlauf zu orientieren. 2. Es werden keine Kosten erhoben.