6. Vorliegend betreibt eine deutsche gesetzliche Krankenkasse einen Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz. Von einer ausländischen Sozialversicherungsträgerin mit Sitz in der EU darf nach dem Gesagten – entgegen Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, aber in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht – nicht verlangt werden, dass sie einen Vertreter in der Schweiz nennt. Das zuständige Betreibungsamt gilt als Zustelldomizil und hat die amtlichen Dokumente zu übermitteln.