Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes handelt es sich dabei nicht um eine "Kann"-Vorschrift, sondern um übergeordnetes Völkerrecht. Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU (oder EFTA) über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit sind nach dem Willen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft so zu behandeln, als ob es sich um eine Betreibung durch einen schweizerischen Sozialversicherer handelte.