lungsbefehls an den Schuldner keine Bezeichnung eines Bevollmächtigten bzw. Gläubigervertreters erforderlich. Wird kein Bevollmächtigter bezeichnet, gilt das zuständige Betreibungsamt als fingiertes Zustelldomizil. Die Urkunden sind dem ausländischen Gläubiger zu übermitteln. Entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes handelt es sich dabei nicht um eine "Kann"-Vorschrift, sondern um übergeordnetes Völkerrecht.