5. Aus dem soeben zitierten Merkblatt ergibt sich, dass bei der Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch einen Sozialversicherungsträger mit Sitz in der EU (oder EFTA) gegen einen Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz so vorgegangen werden "kann", wie wenn es sich beim Gläubiger in der EU (oder EFTA) um einen Gläubiger mit Sitz in der Schweiz handelte. Entsprechend ist für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zah- Seite 5/6