Die Be- treibungs- und Konkursämter stellen die Betreibungsurkunden auf dieser Grundlage dem Gläubiger im EU/EFTA-Ausland zu. Damit laufen die Fristen, die der Gläubiger für die Fortsetzung einzuhalten hat, ab dem Datum der Ausstellung der Urkunden. Die Gläubiger werden in geeigneter Form bei der Übermittlung der Urkunden über diesen Fristenlauf informiert."