Fingiertes Domizil nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, Fristenlauf Für die Einleitung einer Betreibung bzw. die Ausstellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner ist daher weder eine Bezeichnung eines Bevollmächtigten/Gläubigervertreters noch die Angabe eines Kontos in der Schweiz vom Gläubiger zu fordern. Als fingiertes Domizil gilt gemäss Art. 67 SchKG bei fehlender Bezeichnung eines Bevollmächtigten in der Schweiz das zuständige Betreibungsamt. Die Be- treibungs- und Konkursämter stellen die Betreibungsurkunden auf dieser Grundlage dem Gläubiger im EU/EFTA-Ausland zu.