Behandlung des Betreibungsbegehrens, als ob es sich um einen Gläubiger in der Schweiz handelte Bei der direkten Einreichung eines Betreibungsbegehrens durch einen Sozialversicherungsträger mit Sitz in der EU oder EFTA (z.B. einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse) gegen einen Schuldner in der Schweiz mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz kann so vorgegangen werden, wie wenn es sich beim Gläubiger in der EU/EFTA um einen Gläubiger mit Sitz in der Schweiz handelte. Der Gläubiger im EU/EFTA-Ausland muss lediglich das Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt einreichen.