Diese Verordnung sieht vor, dass Sozialversicherungsbeiträge, die einem Sozialversicherungsträger in der EU geschuldet sind, in einem anderen Mitgliedstaat wie der Schweiz nach den schweizerischen Rechtsvorschriften und Verfahren eingezogen werden können, als ob es sich um eine Betreibung durch einen schweizerischen Sozialversicherer handelte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten, hat ein Merkblatt zu "Betreibungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers mit Sitz in der EU oder der EFTA über ausstehende Beiträge der sozialen Sicherheit" verfasst.