Seit dem 1. April 2012 gilt im Verhältnis zwischen den EU-Mitgliedern und der Schweiz die in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU übernommene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Diese Verordnung sieht vor, dass Sozialversicherungsbeiträge, die einem Sozialversicherungsträger in der EU geschuldet sind, in einem anderen Mitgliedstaat wie der Schweiz nach den schweizerischen Rechtsvorschriften und Verfahren eingezogen werden können, als ob es sich um eine Betreibung durch einen schweizerischen Sozialversicherer handelte.