Nach Art. 30a SchKG sind die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) vorbehalten. Diese Bestimmung stellt klar, dass die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge in ihrem eigenen Anwendungsbereich das SchKG verdrängen. Die effektiven Auswirkungen der Bestimmung sind allerdings gering. Denn bereits Art. 5 Abs. 4 BV enthält den Grundsatz, dass Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben.