Wohnt der Gläubiger demnach im Ausland, so hat er in der Schweiz ein Domizil zu bezeichnen, an das die Betreibungsurkunden sowie die Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide i.S.v. Art. 34 SchKG zugestellt werden können. Die Post an den Gläubiger wird diesem nicht ins Ausland nachgesandt. Bezeichnet der Gläubiger kein Zustelldomizil, so wird angenommen, dass sich dieses im Lokal des Betreibungsamtes befindet (Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/ Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2017, Art. 67 SchKG N 15;