4. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Zif. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei ist der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes. Wohnt der Gläubiger demnach im Ausland, so hat er in der Schweiz ein Domizil zu bezeichnen, an das die Betreibungsurkunden sowie die Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide i.S.v.